Vereinssatzung

 

Abschnitt 1:Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wesen und Aufgaben des Vereins

Artikel 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Deutsche Jugendkraft Priegendorf e.V.", nachstehend als Verein bezeichnet. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg unter der Nummer VR 355 eingetragen.

Sitz des Vereins ist Baunach, Winkelgasse 1

Der Verein führt das DJK-Zeichen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 2: Wesen, Ziele und Aufgaben

Der Verein will fachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er versteht sich als Bildungsgemein für seine Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliede erhalte keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es können Dienstleistungsfachkräfte beschäftigt werden. Die dazu erforderlichen Verträge können durch den Vorstand abgeschlossen werden.

Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen sind nur im Rahmen der bestehenden Vorschriften des Bayerischen Fußballverbandes möglich.

Zur Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch Förderung sportlicher Übung und Leistungen in den einzelnen Abteilungen und Sportarten, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Die Bestellung geeigneter Trainer, Spielleiter und Betreuer für die aktiven Mannschaften.

Der Verein bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in der Freizeit zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis- und Diözesanverband teil und bemüht sich um die Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums.

Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen. Er vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote für einen persönlichkeitsgerechten Sport, Für Weiterbildung und christliche Freizeitgestaltung gemacht.

 

 

Abschnitt 2: Mitgliedschaft

Artikel 3:Mitgliedschaft

Der Verein hat

aktive Mitglieder

passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

Der Verein nimmt jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgeben der DJK anerkennt, sowie bereit ist, nach persönlichen und körperlichen Fähigkeiten im Verein mitzuarbeiten. Mitglied kann nur eine natürliche Person sein.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen oder in der Vereinsführung tätig sind. Alle übrigen Mitglieder gelten als passive Mitglieder.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nach der Ehrenordnung des Vereins.

 

Artikel 4: Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Antragsteller die nicht volljährig sind, benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

 

Artikel 5: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

Tod

Austritt

Ausschluss

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

ihm durch rechtskräftige Entscheidungen eines ordentlichen Gerichtes die Amtsfähigkeit, die Wahlbarkeit oder das Stimmrecht aberkannt wurde oder

es gröblich gegen die Satzung und die und die diese ergänzende Ordnungen (Geschäfts-, Ehren- , Jugend-, Finanzordnung oder Jahreshaushalt) verstoßen oder

es die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat oder

es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

über den Ausschluss beschließt das Präsidium. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der den Ausschluss begründete Beschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Nach erfolgter Zustellung des Ausschlussbeschlusses ruhen sofort die Rechte des Mitglieds bis zur Entscheidung über eventuelle eingelegte Rechtsmittel.

Mit dem Austritt eines Mitgliedes erlöschen seine Rechte gegenüber dem Verein. Gleiches gilt, sobald ein Ausschluss nach Maßgabe der Satzung unanfechtbar geworden ist. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle seine bestehenden oder bisherigen Verpflichtungen haftbar.

 

Artikel 6: Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den zu ihrer Ergänzung ergangenen Ordnungen. Sie haben alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Insbesondere

die Satzungen und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Fachverbände anzuerkennen.

eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben.

 

Artikel 7: Aufnahmegebühr, Beiträge

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Die Rückerstattung bezahlter Beiträge oder Aufnahmegebühren ist ausgeschlossen.

 

 

ABSCHNITT 3: ORGANE

Artikel 8: Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

das Präsidium

der Vereinsausschuss

die Mitgliederversammlung

 

Artikel 9: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

Jeder der Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26. BGB. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden beruft die Sitzungen des Präsidiums und des Vereinsausschusses ein und leitet diese so oft es die Vereinsinteressen erfordern. Eine Sitzung ist mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen wenn 3 Mitglieder des Präsidiums oder die Mehrheit des Vereinsausschusses dies beantragen.

 

Artikel 10: Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

dem Vorsitzenden

den stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

dem für die Betreuung der katholischen Kirchengemeinde Priegendorf zuständigen Geistlichen mit dessen Einverständnis als geistlichen Beirat.

Die Beschlussfassung des Vereins obliegt dem Präsidium, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist, nach Maßgabe des Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sofern kein anderes Organ zuständig ist.

Die Bestellung und Aufgaben des geistlichen Beirates ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

 

Artikel 11: Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

den Mitgliedern des Präsidiums

den Leitern der aktiven Mannschaften (Abteilungen)

den stellvertretenden Mannschaftsleitern

den stellvertretenden Schatzmeistern

Die in Absatz 1 genannten Personen haben Sitz und Stimme im Vereinsausschuss

Die unter b) und c) aufgeführten Vereinsausschussmitglieder sind für die Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich.

Die stellvertretenden Schatzmeister erfüllen ihre Aufgaben nach Weisung des Schatzmeisters.

Der Vereinsausschuss erarbeitet die Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung und legt diese der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

Der Vereinsausschuss kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Artikel 12: Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und zwar möglichst im 2. Quartal statt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Baunach erfolgt die Ladung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der

Verwaltungsgemeinschaft Baunach. Außerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Baunach wohnende

Vereinsmitglieder werden schriftlich geladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vereinsausschuss beschließt oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt, unter Angabe des Grundes und der Unterschriften der Antragsteller.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Sie müssen mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Versammlungstermin dem Vorstand zugegangen sein.

Aufgaben der Mitgliederversammlungen

Den Mitgliederversammlungen obliegen

die Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und von 2 Revisoren sowie der Bestätigung der weiteren

Mitglieder des Vereinsausschusses und deren Abberufung gemäß Paragraph 27 Abs. 2, Satz 1 BGB.

Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte.           

Entlastung anderer Organe

Beschlussfassung über

Satzungsänderung

Entscheidung über Beschwerden

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

alle Immobilienangelegenheiten (auch Belastungen)

Beträge die als erhebliche finanzielle Verpflichtung anzusehen sind.

Angelegenheiten die ihr vom Vereinsausschuss zur Entscheidung überwiesen sind.

gestellte Anträge

Nebenordnungen

Gründung und Auflösung von Vereinsabteilungen

Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein

 

Artikel 13: Die Revisoren

Die Revisoren haben uneingeschränkte Prüfungsrechte der Kassen- und Geschäftsunterlagen des

Vereins    und der Abteilungen. Die Prüfung ist jährlich durchzuführen, über das Ergebnis ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

 

ABSCHNITT 4: WAHLEN – ABSTIMMUNGEN

Artikel 14: Wahlen und Abstimmungen

Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben und sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

Die Mitglieder des Vorstandes, des Präsidiums sowie die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt.

 

Artikel 15: Durchführung der Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlausschuss von mindestens 3 Personen, dieser beruft den Wahlleiter. Er übernimmt während der Wahl den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Über das Ergebnis der Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das von allen Wahlausschussmitgliedern zu unterschreiben ist.

Die Mitglieder des Vorstandes, des Präsidiums und die Revisoren sind geheim zu wählen. Wahl durch Handzeichen genügt wenn dieses beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, während der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Scheidet während der Wahlperiode aus dem Präsidium der Schriftführer oder der Schatzmeister oder Mitglieder des Vereinsausschusses oder Revisoren aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschusses ein volljähriges Mitglied mit der Wahrnehmung der verwaisten Funktion bis zum Ablauf der Wahlperiode beauftragen.

Die Protokolle über die Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Artikel 16: Mehrheiten

Die Organe entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

ABSCHNITT 5: VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

Artikel 17: Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der Verein ist Mitglied des

Bayerischen-Landessport Verbandes e.V. und des Bayerischen Fußball Verbandes e. V. und anerkennt zugleich deren Satzungen und Ordnungen

Der Verein ist Mitglied des Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Der Verein anerkennt dessen Satzung und Ordnungen.

Der Austritt aus dem Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem DJK- Bundesverband“ einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK- Kreis, -Diözesan- und dem Bundesverband zu übersenden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss eine ¾ Stimmenmehrheit erhält.

Der Austrittsbeschluss ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

Im Falle eines Ausschlusses oder des Austrittes des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögensrechte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband oder Bistum zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück. Vom Verein gezahlte Mitgliedsbeiträge an den DJK- Bundesverband werden bei einem eventuellen Austritt oder Ausschluss voll angerechnet.

 

 

ABSCHNITT 6: AUFLÖSUNG DES VEREINS

Artikel 18: Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereines“ einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss eine ¾ Stimmenmehrheit erhält, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bedarf die Vereinsauflösung einer weiteren Mitgliederversammlung so entscheidet diese mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK-Kreis-, Diözesan- und Bundesverband und dem Bayerischen Landessport-Verband schriftlich mitzuteilen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur Verwaltung an die Stadt Baunach. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege zu verwenden. Das Vermögen des Vereins darf nicht vermischt werden. Im Falle einer Neugründung eines Nachfolgevereines, steht diesem ein Vornutzungsrecht und ein Vorkaufsrecht zu.